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Der derzeitige Steuerzinssatz ist verfassungsgemäß, so das FG Münster.

Hintergrund

Gemäß §§ 233 ff. AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat, mithin 6 % pro Jahr. Da die Zinsen am Kapitalmarkt in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) für eine Anpassung des Zinssatzes nach unten (0,25 % pro Monat, d. h. 3 % Prozent pro Jahr) ein.

Fundstelle
FG Münster, Urteil vom 17.8.17, 10 K 2472/16 E

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Sachverhalt

Im Streitfall unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) die Klage eines Ehepaares gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011. Nach einer längeren, von den Steuerpflichtigen unverschuldeten Bearbeitungszeit setzte das FA neben den Steuernachzahlungen auch Zinsen fest. Hiergegen wehren sich die Eheleute.

Entscheidung

Das FG Münster hält den derzeitigen Steuerzinssatz für (noch) verfassungsgemäß und hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Allerdings hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Der BdSt kündigt an, gemeinsam mit den Steuerpflichtigen die Urteilsgründe zu prüfen und dann wahrscheinlich Revision einzulegen. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung ist aber erst in einigen Wochen zu rechnen.

Steuertipp:

Trotz des Urteils sollte weiterhin gegen die hohen Steuerzinsen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf ein anderes, bereits beim BFH anhängiges Verfahren verwiesen werden (I R 77/15). Auch gegen die Nichtverrechnung von Nachzahlungs- mit Erstattungszinsen ist ein Verfahren anhängig – dies allerdings beim BVerfG (2 BvR 1711/16).