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Auch in Zeiten von Niedrigzinsen ist die gesetzlich bestimmte Höhe von Nachzahlungszinsen mit 0,5 Prozent pro Monat verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf.?

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute stritten mit dem FA über die Pflicht, auf eine Einkommensteuernachzahlung erhebliche Zinsen entrichten zu müssen (§ 233a AO).
Mit ­ihrer Argumentation, die gesetzliche Regelung des § 238 Abs. 1 S. 1 AO zur Zinshöhe verstoße in der aktuellen Niedrigzinsphase gegen das allgemeine Gleichheitsgebot, scheiterten sie vor dem FG.
FG Düsseldorf 10.3.16, 16 K 2976/14 AO

Entscheidung

Wie der BFH (1.7.14, IX R 31/13, BFH/NV 14, 1804; BFH 14.4.15, IX R 5/4, BFH/NV 15, 1329) hält auch das FG die gesetzlich geregelte Höhe der zu zahlenden Zinsen für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Richter verweisen auf den Marktzins bei Kreditgeschäften mit privaten Kunden:
Sie beliefen sich nach ihren Feststellungen im maßgeblichen Zeitraum Mitte 2013 zwischen 4,89 Prozent und 5,6 Prozent, für Zinsbindungen von über fünf Jahren sogar bei 7,91 Prozent und lagen damit jedenfalls insgesamt nicht bzw. nicht wesentlich unter dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO.
Für Dispo-Kredite waren – und sind – die Konditionen für die Kreditnehmer sogar noch wesentlich ungünstiger. Die Nachzahlungszinsen bewegten sich damit in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen.
Das Argument, die im Gesetz vorgesehene typisierende Verzinsung bringe eine Abhängigkeit des Zinslaufs von der Arbeitsweise des FA mit sich, auf die der einzelne Pflichtige keinen Einfluss ausüben kann, ließ der Senat ebenfalls nicht gelten.
Zinsen sind auch bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung zu zahlen. Der Zinslauf hängt hier gleichermaßen von der Art der Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Verwaltung ab. Verfassungsrechtlich ist dies aber nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Das Gericht sah keinen Anlass, das FA zum Erlass der Zinsschuld zu verpflichten. Eine schuldhafte Verzögerung der Steuerfestsetzung war im Streitfall nicht erkennbar geworden. Sie wäre überdies für sich genommen noch kein Grund, Zinsforderungen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Zwar hatten die Kläger im Vorgriff auf die erwartete Nachzahlung schon Rückstellungen gebildet, diese aber zunächst nur auf ein eigenes Konto eingezahlt und damit die Verfügungsgewalt über die Mittel behalten.
Eine spätere freiwillige a-conto-Zahlung an das FA – vor Erlass des ESt-Bescheides, aber nach Beginn des Zinslaufs – ließ die Zinspflicht für den Zeitraum vor dieser Zahlung unberührt. Nur hierfür hatte das FA auch zu Recht Zinsen berechnet. Dass die Behörde den Erlass dieses Betrags ablehnte, war nach Meinung des Senats nicht ermessensfehlerhaft.