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Typisierte Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen ist verfassungsgemäß
Die Regelung, dass dem Gewerbetreibenden bei getätigten Überentnahmen nicht abziehbare Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahme berechnet werden, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf [...]
