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Vorsteuerbeträge für die Sanierung eines asbesthaltigen Daches eines landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes, auf dem eine Fotovoltaikanlage errichtet wird, sind (nur) anteilig abzugsfähig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
BFH 9.4.14, XI B 10/14, NV; veröffentlicht am 7.5.14

Sachverhalt

Der Kläger machte im Streitfall geltend, dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Umdeckung des asbesthaltigen Daches in vollem Umfang zustehe.
Die mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen seien ausschließlich dem auf die Stromerzeugung ausgerichteten Unternehmensteil zuzuordnen. Das FA wollte die Vorsteuern für die Dachsanierung dagegen aufteilen.
Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sei auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Es führt dazu aus, dass im Streitfall ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und dem Betrieb der „Fotovoltaikanlage“: einerseits sowie der Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes andererseits vorliege.
Entgegen der Auffassung des Klägers komme damit ein vollständiger Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Der auf das Stallgebäude entfallende Vorsteuerbetrag nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG sei vom Abzug ausgeschlossen. Die Vorsteuerbeträge seien vielmehr nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Dachsanierung ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der Fotovoltaikanlage veranlasst war. Die Entfernung des asbesthaltigen Daches war aufgrund des Verbots der Montage einer Fotovoltaikanlage auf einem derartigen Dach notwendig. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Dachsanierung nach ihrem objektiven Inhalt ausschließlich zum Zwecke des Betriebs der Fotovoltaikanlage durchgeführt worden ist.

Anmerkung

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge war nach Ansicht des FG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen. Eine – nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelmäßig vorrangige – Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Stallgebäudes im Streitfall kommt nicht in Betracht.
Zur Ermittlung des Umsatzschlüssels war – mangels einer entgeltlichen Nutzung – auf die fiktiven Vermietungsumsätze der für den Betrieb der Fotovoltaikanlage genutzten Dachfläche und des Inneren des Stallgebäudes abzustellen.

Hinweis

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen, da die rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der streitigen Dachsanierung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt seien. Hiergegen hatte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese wurde zwischenzeitlich durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen.