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Streitig waren u.a. die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baumängel nicht fertiggestellten, gemischt genutzten Grundstücks.
FG Niedersachsen 25.10.14, 9 K 245/11

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied dazu aktuell,
dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Bauprozess anfallen, nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht.
dass Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängel wieder abgerissenen Gebäudeteils ebenso wie die Aufwendungen für den Abriss, den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen sind. Ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für vergebliche Baukosten, Abrisskosten und Prozess- und Rechtsanwaltskosten kommt dagegen nicht in Betracht.
dass Rechtsanwalts- und Prozesskosten grundsätzlich als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses sind.
dass der Beginn der AfA dabei die Fertigstellung zumindest des betrieblich genutzten Gebäudeteils voraussetzt.

Praxishinweis

Ein Abzug des Privatanteils der vergeblichen Baukosten für das ursprüngliche Gebäude und die privaten Abrisskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG dar, selbst wenn die Aufwendungen zur Behebung von Gesundheitsgefährdungen entstanden sind.
Insoweit mangelt es sowohl an der Außergewöhnlichkeit als auch an der Zwangsläufigkeit. Denn Baumängel sind nach Auffassung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar.