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Die Verwaltung wendet die aktuelle und umfangreiche BFH-Rechtsprechung zu Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Träger über ein neues BMF-Schreiben in allen offenen Fällen mit diversen Vorgaben an.
Betroffen sind Versorgungsnetze, Entwässerungs-, Verkehrs- und Kommunikationsanlagen, aber auch Maßnahmen zum Schutz gegen Umwelteinflüsse wie beispielsweise Lärmschutzwände an Straßen.
BMF 7.6.12, IV D 2 – S 7300/07/10001 :001
Eigentumsübertrag: BFH 13.1.11, V R 12/08, BStBl II 12, 61
Werklieferung: BFH 22.6.10, V R 14/09
Vorsteuerabzug: BFH 9.11.06, V R 9/04, BStBl II 07, 285

Nicht dazu zählen hingegen die notwendigen Einzelanschlüsse eines Grundstücks zum Bau eines Hauses. Dabei ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden, hinsichtlich Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug:
Führt die Gemeinde Erschließungsmaßnahmen selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch oder beauftragt sie einen Bauunternehmer als Erfüllungsgehilfen, wird sie hoheitlich tätig, sodass Eingangsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dieser ist aber möglich, wenn die Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art etwa durch die Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung die Herstellung öffentlicher Versorgungsnetze den Grundstückseigentümer bezahlen lässt.
Erschließungsanlagen werden zusammen mit dem Grundstück an die Gemeinde nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei geliefert, sofern es sich nicht um Betriebsvorrichtungen handelt. Auf die Steuerfreiheit kann nicht nach § 9 UStG verzichtet werden, wenn es sich um Grundstücke für den öffentlichen Bereich handelt. Sofern ein Unternehmen die selbstbeschafften Hauptstoffe verwendet, liegt eine Werklieferung vor.
Arbeitet der Unternehmer sowohl für die Gemeinde als auch für den Grundstückseigentümer, ist nur die Kommune Leistungsempfänger und es kommt zu keiner weiteren sonstigen Leistung. Die Zahlungen der Hausbesitzer sind Entgelt von dritter Seite für die Erschließungsleistung an die Gemeinde, sodass gegenüber den Eigentümern keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden darf, die ansonsten gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird.
Zahlt ein Erwerber für das erschlossene Grundstück einen höheren Kaufpreis, stellt dies nur Entgelt für die Grundstücksübertragung dar. Der Veräußerer kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten und dann die USt in der Rechnung an den Grundstückserwerber gesondert ausweisen. Der Grundstückserwerber ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Zusammenhang mit den Erschließungsleistungen gewährte Zuschüsse oder Förderungsmittel der Gemeinde gehören zum Entgelt.
Verzichtet die Gemeinde auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, liegt trotz Forderungsaufgabe kein Entgelt vor.
Der Erschließungsträger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwenden will. Nur mittelbar verfolgte Zwecke sind nicht ausreichend.
Erschließungsleistungen gegenüber der Gemeinde sind Entgelt im Leistungsaustausch, sodass der Bauunternehmer zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt ist, sofern er die Erschließungsanlagen nicht durch eine steuerfreie Grundstückslieferung auf die Gemeinde überträgt. Die Übertragung von Betriebsvorrichtungen – etwa Wasser-, Strom-, Wärme- oder Gasleitungen – ist jedoch steuerpflichtig. Für die in diesem Zusammenhang bezogenen Eingangsleistungen besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.
Die unentgeltliche Übergabe von öffentlichen Flächen durch den Er-schließungsträger ist eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ist ausgeschlossen. Handelt es sich aber um eine unentgeltliche Werkleistung aus unternehmerischen Gründen, unterliegt sie nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Es liegen keine entgeltlichen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze vor.