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Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten
Neueinstufung der Einkünfte aus Eigenprostitution?
Festsetzung des Messbetrags nach dem Sanierungserlass
Steuerpflicht bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises gemeinnützig
Erklärungsabgabe nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist
Änderung nach Pflichtverletzungen von FA und Steuerpflichtigem
Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine GmbH
Verzinsung von Erstattungsansprüchen
Gewerbesteuer bei Verschmelzung und Anteilsveräußerung


§ 9 EStG – Mietentschädigungen sind keine Werbungskosten
Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an das Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähigen Mietausfall nicht der Fall. Entgangene Einnahmen erfüllen nicht den Aufwendungsbegriff. Das hat der BFH zu einem beruflich bedingten Auszug aus dem eigengenutzten Haus entschieden, das anschließend leer stand und für das weder Mieter noch Käufer zu finden war. Für den Werbungskostenabzug müssen in Geld oder in Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen abfließen. Entgangene Einnahmen erfüllen ebenso wenig wie der Verzicht auf Einnahmen den Aufwendungsbegriff (BFH 19.4.12, VI R 25/10).
§§ 15, „22 EStG – Neueinstufung der Einkünfte aus Eigenprostitution?
Der Große Senat des BFH wird zur Frage angerufen, ob eine Prostituierte gewerbliche oder sonstige Einkünfte erzielt. Der Große Senat hatte 1964 entschieden, dass Prostituierte keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil sie sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligten und die gewerbsmäßige Unzucht nicht in den Rahmen der selbstständigen Berufstätigkeit fällt. Damit erzielen Prostituierte sonstige Einkünfte. Der III. Senat ist nun der Auffassung, daran sei wegen der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht mehr festzuhalten, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten deren Tätigkeit legalisiert hat, sexuelle Dienstleistungen umfangreich beworben werden und Prostituierte sich mit ihrem Angebot als Marktteilnehmer bewerben. Demnach löst die Tätigkeit Gewerbesteuer aus (BFH 15.3.12, III R 30/10, 23.6.64, GrS 1/64 S, BStBl III 64, 500).
GewStG – Festsetzung des Messbetrags nach dem Sanierungserlass
Aus dem Sanierungserlass ergibt sich keine Zuständigkeit des FA zur niedrigeren Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Billigkeitswege im Hinblick auf den BMF-Sanierungserlass. § 184 Abs. 2 AO schließt die Befugnis für Realsteuern aus, der Sanierungserlass ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch einer obersten Landesfinanzbehörde. Aus dem Sanierungserlass selbst kann sich keine Zuständigkeit des FA zur abweichenden Festsetzung ergeben (BFH 25.4.12, I R 24/11).
§ 4 UStG – Steuerpflicht bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
Der BFH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus umsatzsteuerfrei ist. Die Verwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an. Der dem EuGH vorgelegte Sachverhalt betrifft die ambulante Behandlung mittels Chemotherapie durch den Krankenhausträger selbst oder ermächtigte Krankenhausärzte. In beiden Fällen kann die Lieferung als ein mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein, sofern die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie so auszulegen sind (BFH 15.5.12, V R 19/11, beim EuGH unter C-366/12).
AO – Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises gemeinnützig
Ein Betreiber von Notfallrettung, Krankentransporten und Rettungswachen ist auch als GmbH gemeinnützig, wenn der Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich zukommen. Zu den gemeinnützigen Tätigkeiten gehört die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Die GmbH wird zwar nicht freiwillig, sondern im Auftrag des Landkreises tätig und es fehlt ihr somit an der Opferwilligkeit. Maßgeblich ist jedoch allein, dass die Tätigkeit den Ansprüchen der Gemeinnützigkeit entspricht. Zudem mindert sich der Nutzen für die Allgemeinheit nicht durch die rechtliche Konstruktion (FG Berlin-Brandenburg 7.2.12, 6 K 6086/08, Revision unter I R 17/12).
§ 170 AO – Erklärungsabgabe nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist
Eine Steuererklärung als Pflichtveranlagung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung, wenn sie erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird. Der Anlauf wird ebenfalls nicht gehemmt, wenn wie bei der Antragsveranlagung keine Steuererklärung einzureichen ist. Die erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung kann nicht mehr nachträglich eine rückwirkende Hemmung des Fristbeginns bewirken. Nicht nur eine behördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe hemmt den Anlauf nicht mehr, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige selbst erst eine Pflicht durch seinen Antrag begründet (BFH, 28.3.12,VI R 68/10).
§ 173 AO – Änderung nach Pflichtverletzungen von FA und Steuerpflichtigem
Eine Steuerfestsetzung kann nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn die neuen Tatsachen dem FA durch Verletzung seiner Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen zunächst unbekannt waren. Liegen Verstöße gegen Ermittlungs- und Mitwirkungspflicht vor, ist beides gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft dann den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass eine Änderung erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pflichtverletzung des FA die des Steuerpflichtigen deutlich überwiegt (FG Saarland 6.3.12, 1 K 1032/10).
§ 13a ErbStG – Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine GmbH
Wird für den Erwerb begünstigter Betriebe oder Mitunternehmeranteile eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Sacheinlage des verschonten Vermögens nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zur schädlichen Verwendung. Gewährt die aufnehmende GmbH in Umwandlungsfällen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage, liegt eine unschädliche Einbringung nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile erfolgt. Andere Gegenleistungen sind eine schädliche Veräußerung – sowohl bei Erwerben vor als auch ab 2009 (FinMin Baden-Württemberg 20.7.12, 3 – S 381.2a/35).
§ 233a AO – Verzinsung von Erstattungsansprüchen
EU-Staaten sind verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuer zuzüglich Zinsen zu erstatten, etwa wenn ein Steuer-pflichtiger Umsatzsteuer entrichtet hat, die unter Verstoß gegen die EU-Mehrwertsteuervorschriften erhoben wurde. Er hat einen Erstattungsanspruch auf die unter Verstoß erhobene Steuer sowie auf deren Verzinsung. Ob der Hauptbetrag verzinst wird, ist hingegen nach nationalem Recht zu bestimmen. Das EuGH-Urteil zu einem britischen Fall ist auf das Inland anzuwenden, da § 233a AO keine Zinseszinsen vorsieht (EuGH 19.7.12, C-591/10).
UmwStG – Gewerbesteuer bei Verschmelzung und Anteilsveräußerung
Der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang oder der Umwandlung gemäß § 18 Abs. 3 UmwStG liegt auch dann vor, wenn ein Verschmelzungs- und ein Veräußerungsvertrag über den Anteil an der aufnehmenden Personengesellschaft vorliegt. Dann ist der Zeitpunkt von Vermögensübergang oder Umwandlung und Veräußerung einheitlich zu bestimmen, um bei der Veräußerung einer Personengesellschafts-Beteiligung die auf die übertragenen Wirtschaftsgüter entfallenden stillen Reserven gewerbesteuerlich zu erfassen (BFH 26.4.12, IV R 24/09).