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Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Dabei stellt sich jedoch immer wieder die Frage, wie Leistungen von Gesundheitsfachberufen zu behandeln sind.

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Das BMF ändert nun Abschn. 4.14.1 UStAE in allen offenen Fällen und definiert den Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des Wohlbefindens:

Tätigkeiten, die ohne konkrete Diagnose der Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen und die nicht eigenverantwortlich von Ärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern erfolgen, sind danach nicht steuerbefreit.

Für Gesundheitsfachberufe kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur bei Durchführung aufgrund ärztlicher Verordnung oder bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht. Maßnahmen im Anschluss ohne neue Verordnung sind nicht mehr steuerfrei.

Ausreichend als ärztliche Verordnung sind Rezepte, nicht aber Behandlungsempfehlungen.

Es gilt aber folgende Übergangsregelung:

Vor 2012 ausgeführte Umsätze von Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Verordnung dürfen noch als steuerfrei behandelt werden. Für Hebammen und Entbindungspfleger umfasst § 4 Nr. 14a UStG auch ohne ärztliche Verordnung die Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Schwangerschaftsbeginn an.

Nicht in der Vorschrift genannte osteopathische Leistungen von Heil- und Gesundheitsfachberufen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie von Arzt oder Heilpraktiker mit entsprechender Zusatzausbildung erbracht werden. Maßnahmen von Physiotherapeuten, Masseuren und medizinischem Bademeister erfordern für die Steuerbefreiung eine ärztliche Verordnung.

BMF 19.6.2012, IV D 3 – S 7170/10/10012, BFH 7.6.05, V R 23/04, BStBl II 05, 904; 20.1.08, XI R 53/06,BStBl II 08, 647