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Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.

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Sachverhalt

Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung. Diese nutzte er zunächst selbst. Später vermietete er sie.

Finanziert wurde die Immobilie mit einem Fremdwährungsdarlehen im Gegenwert von rund 105.000 EUR. Aufgrund negativer Wechselkursentwicklung zog der Steuerpflichtige die „Reißleine“ und schuldete das Fremdwährungsdarlehen in ein Euro-Darlehen von nun 139.000 EUR um.

Die Differenz von 34.000 EUR setzte der Steuerpflichtige vergebens als Werbungskosten an. Die eingereichte Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die auf den Differenzbetrag von 34.000 EUR entfallenden Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Denn insoweit besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

PRAXISHINWEIS 

Die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlusts stellt sich als Vermögensverlust im Privatbereich dar, der bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.

Es darf bezweifelt werden, dass der BFH im Revisionsverfahren von seiner Linie abrückt, Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grds. nicht zum Abzug zuzulassen.

Fundstelle
FG Münster 26.9.17, 12 K 1832/16 E, Rev. unter IX R 36/17