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Der BFH urteilt folgendermaßen: Ist für die Rückzahlung eines Geldbetrags der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss und ist ungewiss, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, dann handelt es sich bei der Hingabe des Geldes um eine Einnahme und nicht um ein Darlehen. Voraussetzung ist, dass der Geldgeber das wirtschaftliche Risiko trägt.

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Praxishinweis

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 8 i. V. m. § 21 EStG zählen alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit als Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zufließen.

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt die Vermieterin gewerblicher Immobilien vom Generalunternehmer eine Mindestrendite in Form eines Mietzuschusses zugesagt. Grund für diesen Mietzuschuss war der Umstand, dass unmittelbar nach Fertigstellung der Gewerbeimmobilie nicht gewährleistet war, dass eine sofortige Vollvermietung möglich ist.

Die Steuerpflichtige behandelte den Mietzuschuss im Rahmen ihres Jahresabschlusses als einkommensneutralen Darlehenszufluss. Dagegen sah das FA die Zuwendung als steuerpflichtige Garantieleistung für im Streitjahr entgangene Mieteinnahmen an und erhöhte entsprechend die Einnahmen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH entschied, dass zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte gehören. Sie müssen allerdings in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart ­stehen und damit durch sie veranlasst sein. Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt.

Die Leistung ­eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaft­lichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen.

Ein derartiger Zusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn ein Dritter die Leistung erbringt, um dem Steuerpflichtigen die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit wäre bspw. gegeben bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht.

Entsprechendes gilt für Mietausfallversicherungen oder eine Mieteinnahmengarantie. Auch diese Leistungen sind durch die Vermietungstätigkeit veranlasst.

Praxishinweis

Definition eines Gelddarlehens

Entscheidendes Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Hieran fehlt es, wenn die Pflicht zur Rückzahlung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Denn nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ist ungewiss, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht.

Dies gilt umso mehr, wenn der Zuwendungsgeber neben dem Bonitätsrisiko auch das wirtschaftliche Risiko für das Entstehen der Rückgewährschuld übernimmt, weil der Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung von Umständen abhängt, die der Zuwendungsempfänger maßgeblich beeinflussen kann.

Im Streitfall hatte das FG daher zu Recht angenommen, dass die Zuwendung des Generalunternehmers dem Zweck diente, die entgangenen Mieteinnahmen dauerhaft zu ersetzen. Die Zuwendung stellte lediglich einen Ersatz der im Vergleich zu der Prognoseberechnung entgangenen Mieteinnahmen und kein Gelddarlehen dar.

Fundstelle
BFH 12.7.16, IX R 56/13