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Der Niederlassungsleiter der Steuerberatungsgesellschaft war – zumindest im Streitfall – nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg nicht selbstständig tätig.

Fundstelle
LSG Berlin-Brandenburg 7.7.17, L 1 KR 387/16

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Sachverhalt

Die Klägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands baute die Klägerin in den neuen Bundesländern an verschiedenen Orten Niederlassungen auf. Sie bevollmächtigte den Beigeladenen „für sie alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben und entgegenzunehmen, die für den Aufbau und die Führung der Niederlassung in A (…) erforderlich sind, insbesondere auch ein Kontokorrentkonto für die Niederlassung unter der Firma der Gesellschaft zu eröffnen.“

Im Jahre 1999 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen „Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft“ (Gesellschaftsvertrag). Strittig war nunmehr der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen.

Entscheidung

Die gegen die Nachforderungsbescheide erhobene Klage blieb erfolglos. Rechtsgrundlage ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert.

Beschäftigung ist danach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Beachten Sie

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.

Ausgangspunkt sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor.

Relevanz für die Praxis

Risiken der Scheinselbstständigkeit gibt es nicht nur bei Immobilienmaklern, in Kliniken, Callcentern und Pflegeeinrichtungen, sondern auch in Beraterkanzleien. Die Abgrenzungskriterien – wie sie auch das LSG zugrunde legt – sind allgemeiner Natur.