In für UNTERNEHMER

Wie im Beitrag „Selbstständigkeit oder doch Scheinselbständig?“: erwähnt, prüfen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund daraufhin, ob im Einzelfall eine Scheinselbständigkeit gegeben ist.
Die Prüfung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, unabhängig vom vertraglich vereinbarten.
Nachfolgend einige Punkte, die Sie prüfen sollten, wenn Sie Fremddienstleister / Subunternehmer beschäftigen :

Werden im Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung der Tätigkeit keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt?

Fehlende Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden nur solche anerkannt, deren Arbeitsentgelt im Monat € 400,00 übersteigt. das gilt auch für Auszubildende.

Steuer-Tipp

Vereinbaren sie schriftlich einen Vertrag mit ihrem Auftragnehmer und überschreiben Sie diesen Bitte mit Dienstvertrag. Konkretisieren Sie für welche Leistungen welches Honorar zu zahlen ist und das der Auftragnehmer zur Abführung gesetzlicher Abgaben (Steuern, etc.) selbstverantwortlich ist.

Wird der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig?

Der Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Kalenderjahr mindestens 5/6 (90 %) der gesamten Umsätze in diesem Zeitraum aus der Tätigkeit mit diesem Auftraggeber erzielt. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, es müssen tatsächlich andere Aufträge vorliegen, d.h. die Auftraggeber und die Entlohnung müssen nachgewiesen werden.

Steuer-Tipp

Gestalten Sie den Vertrag so, dass der Auftragnehmer das grundsätzlich das Recht hat, Aufträge abzulehnen und andere Aufträge anzunehmen. Vereinbaren Sie ebenfalls im Vertrag, dass Ihr Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Aufträge sachkundige Hilfskräfte sich heranholen darf. Gerade eine solche Regelung spricht gegen ein Arbeitsverhältnis.

Werden typische Arbeitsleistungen erbracht, unterliegt der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers und ist er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert?

Persönliche Abhängigkeit – Typische Arbeitsleistungen werden erbracht, wenn der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, insbesondere hinsichtlich Orts, Zeit, Inhalt und der Auftragnehmer in den Betrieb organisatorisch eingegliedert ist.

Steuer-Tipp

Achten Sie darauf das Ihre Aufträge nicht mehr als 50 % der Arbeitskapazität des Auftragnehmers umfassen. Hier können bei einer Überprüfung der Scheinselbständigkeit der Anschein erweckt werden, dass eine Eingliederung im Betrieb des Auftraggebers vorliegt.

Der Selbständige tritt nicht aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf?

Der Auftragnehmer tritt aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf, wenn er über eine eigene Unternehmensorganisation, eigene Geschäftsräume und Mitarbeiter besitzt und eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit über Ein- und Verkauf, Preisgestaltung, Akquisition, Kundenbetreuung uneingeschränkt möglich ist. Wichtig ist auch, ob die Leistung unbeschränkt am Markt angeboten wird und hierfür ein entsprechender Marktauftritt gegeben ist.

Steuer-Tipp

Ein offizieller Marktauftritt mit Gewerbeanmeldung, eigenem Briefpapier, Eintrag in den „Gelben Seiten“ oder Internetportalen, Visitenkarten, eigener Homepage, Werbung etc. bewirkt das grundsätzlich davon ausgegangen wird, das ein eigenes Gewerbe vorliegt und somit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Liegt eine Umwandlung der bisherigen Tätigkeit als Angestellter in ein „Freies Mitarbeiterverhältnis“ vor?

War der Auftragnehmer vorher beim Auftraggeber als Angestellter tätig, ist dies ein wichtiges Indiz, dass eine Umwandlung des bisherigen Angestelltenverhältnisses in einen „Freien Mitarbeiter“ (Auftragnehmer) stattgefunden hat, ohne dass sich etwas in der Wesentlichkeit des Arbeitsverhältnises geändert hat.
Sind mindestens drei der genannten Merkmale zu bejahen, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt und KEINE Selbständigkeit vor.