In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

In der Vergangenheit wurden beim Bau von Eigenheimen teilweise Stoffe verwendet, die sich im Laufe der Zeit als stark gesundheitsgefährdend erwiesen haben.
Asbest oder Holzschutz gehören beispielsweise dazu. Die Sanierung kann sehr teuer werden. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Kosten aber steuerlich geltend machen.
Unzumutbare Beeinträchtigungen: BFH 29.3.12, VI R 21/11, BFH 11.11.10, VI R 16/09, BStBl II 11, 966
Unausweichliche Schäden: BFH 29.3.12, VI R 70/10, BFH 21.4.10, VI R 62/08, BStBl II 10, 965
Gesundheitsgefährdung: BFH 29.3.12, VI R 47/10, BFH 11.2.09, VI B 140/08, BFH/NV 09, 762


Der BFH hat mit drei Urteilen entschieden, inwieweit Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes außergewöhnliche Belastungen darstellen und welche Nachweisanforderungen es hierfür gibt. Dabei ging es um Baumaßnahmen wegen konkreter Gesundheitsgefährdungen, Beseitigung von Hausschwamm und Geruchsbelästigungen.
Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch der Schaden vom Eigentümer selbst verschuldet worden sein darf.
Auch dürfen keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Wurde keine übliche Versicherung abgeschlossen, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit von vornherein. Zudem sind Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht absetzbar, soweit es sich um die Beseitigung gängiger Baumängel als kein ungewöhnliches Ereignis handelt. Nachfolgend die Einzelheiten.
Hausschwamm
Die Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Vermögensgegenstand muss für den Steuerpflichtigen eine exis-tenziell wichtige Bedeutung haben (bei einer Wohnung kann dies unterstellt werden).
Es dürfen keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Wohnungsbesitzers erkennbar sein.
Es darf kein realisierbarer Ersatzanspruch gegen Dritte gegeben sein.
Die Sanierungskosten dürfen nicht durch Baumängel verursacht sein.
Merke:
Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist nach dem Motto „Neu für Alt“ anzurechnen, wozu es der Ermittlung des Vorteilsausgleichs bedarf.
Asbest
Die Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es muss von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgehen, die auf einen Dritten zurückzuführen ist.
Die Beseitigung muss mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar sein. Dabei ist kein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten erforderlich, vergleichbar mit dem Attest bei Krankheitskosten.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen nicht entziehen konnte. Auch hier ergeben sich keine gesteigerten Nachweispflichten aus dem Gesetz. Diese widersprechen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Merke:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geänderten Anforderungen an den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen.
Geruchsbelästigung
Die Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, entsteht zwangsläufig, wie etwa der Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel oder der medizinisch indizierten Anschaffung von Möbeln.
Bei Geruchsbelästigungen ist das Überschreiten von objektiv feststellbaren Geruchsschwellen erforderlich. Das subjektive Empfinden genügt nicht. Auch hier steht ein fehlendes Gutachten dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Abzustellen ist auf die Gesundheitsgefährdung für die ganze Familie, also auch dann, wenn die Sanierung zugunsten eines Kindes des Hauseigentümers erforderlich gewesen ist, weil Atemwegserkrankungen drohen. Eines Nachweises bedarf es dazu nicht.
Praxishinweis:
Der BFH betont, dass er im Bereich des § 33 EStG hinsichtlich des existenznotwendigen Bedarfs an seiner bisherigen, sehr umfangreichen Rechtsprechung festhält. Auf die wird in den drei Urteilen mehrfach verwiesen. Hinzu kommen umfangreiche Erläuterungen zum Nachweis von Krankheitskosten.