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Weist ein Unternehmer irrtümlich Umsatzsteuer doppelt aus, also sowohl in der Abschlags- als auch in der Endrechnung, so hat er den zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag in dem Jahr zu passivieren, in dem die Umsatzsteuer infolge des Doppelausweises entstanden ist.
Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass die Passivierung nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung zu erfolgen hat, sondern bereits im Jahr der Entstehung.
Voraussetzung ist allerdings, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt. Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern darf nämlich nicht gebildet werden, solange die Tat noch nicht entdeckt ist, weil die Bilanz ohne Rückstellungen für hinterzogene Steuern bis dahin nicht als fehlerhaft angesehen wird.
Rückstellung: BFH 15.3.12, III R 96/07, BFH 3.2.10, I R 21/06, BStBl II 10, 692
Steuerhinterziehung: BFH 27.11.01, VIII R 36/00, BStBl II 02, 731


Im Streitfall hatte der als Einzelunternehmer tätige Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003 die Umsatzsteuer sowohl in den erteilten Abschlags- als auch in den Schlussrechnungen ausgewiesen. Dies wurde im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2005 durch das Finanzamt festgestellt.
Die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer wurde daraufhin in der Prüferbilanz jeweils in den Jahren ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2001 – 2003) passiviert. Der Steuerpflichtige hatte die unzutreffenden Rechnungen erst in 2005 korrigiert und machte geltend, dass der Steuervergütungsanspruch zivilrechtlich schon im Zeitpunkt der Ausgabe der fehlerhaften Rechnung begründet und nach bilanzrechtlichen Grundsätzen auch realisiert sei, ohne dass eine Rechnungsberichtigung vorläge. Diese Auffassung wurde vom BFH jedoch nicht geteilt.
Nach Ansicht des BFH hat das Finanzamt die zusätzlich geschuldete Umsatzsteuer zu Recht bereits in den Jahren 2001 bis 2003 passiviert.
Der Steuerpflichtige hat nach Auffassung des Gerichts die Mehrsteuer dann zu passivieren, wenn er bei Erstellung der Bilanz konkret mit der Entstehung rechnen muss. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt. Zwar rechtfertigt die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, noch keine Rückstellung. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bilanz nach dem Erkenntnisstand bei ihrer Aufstellung falsch war.
Die sich aus den Rechnungskorrekturen ergebenden Erstattungsansprüche dürfen erst im Jahr der Rechnungskorrektur und nicht bereits früher aktiviert werden, da deren wirtschaftliche Ursache erst in 2005 erkannt wurde. Erst dann konnte der Steuerpflichtige mit dem künftigen Anspruch rechnen.
Steuer-Tipp:
Ertragsteuerlich verschiebt sich durch die frühzeitige Bilanzierung die Belastung, da die entsprechenden Erstattungsansprüche erst im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren sind, etwa im Rahmen der nach Jahren stattfindenden Betriebsprüfung. Dafür wird die Passivierung gewinnwirksam in frühere Zeiträume gezogen.