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Im Streitfall vor dem BFH ging es um einen Steuerpflichtigen, der aus einem selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, die er durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelte.
Darüber hinaus führte er als Lohnunternehmer Arbeiten für andere Landwirte aus und wurde insoweit gewerblich tätig.
Den dort erzielten Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
BFH 19.3.14, X R 46/11

Sachverhalt

Streitig war nun ein „Investitionsabzugsbetrag“:Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG – Aktualisiertes BMF-Schreiben liegt vor nach „§ 7g EStG in Höhe von 72.000 EUR, den der Steuerpflichtige in 2008 für die voraussichtliche Anschaffung eines Mähdreschers geltend machte.
Tatsächlich erwarb er den Mähdrescher im Folgejahr 2009 für 180.000 EUR, der nach seinen Angaben zu 80 Prozent im Lohnunternehmen und zu 20 Prozent im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden sollte.
Das Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen des Lohnunternehmens zugeordnet. Das FA versagte jedoch den begehrten Abzug mit der Begründung, der Steuerpflichtige nutze den Mähdrescher zu mehr als 10 Prozent außerhalb seines gewerblichen Betriebs und erfülle damit nicht das Erfordernis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Auch das Klageverfahren blieb für den Steuerpflichtigen erfolglos.

Entscheidung

Der BFH sieht dies jedoch anders und entschied, dass die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG auch dann erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt.
Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbstständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird.
Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags setzt dann allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des „§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG“:http:// (der durch Bilanzierung ermittelte gewerbliche Gewinn darf aktuell 235.000 EUR nicht überschreiten) unter Einbeziehung desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, nicht überschritten wird.
Da im Streitfall das FG diese Voraussetzung nicht geprüft hatte, verwies der BFH den Streitfall an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Praxishinweis

Bei der Prüfung des Größenmerkmals sind der durch Bestandsvergleich ermittelte Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der durch Überschussrechnung ermittelte Gewinn aus dem Lohnunternehmen zu addieren und mit dem sich aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a EStG ergebenden Höchstbetrag zu vergleichen.
Dabei hält es der BFH aus Vereinfachungsgründen und wegen der Totalgewinngleichheit der beiden Gewinnermittlungsarten für sachgerecht, den Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs ohne Anpassung an die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung dem Gewinn aus dem Lohnunternehmen hinzuzurechnen.