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Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich über mögliche Änderungen des Steuerrechts über allgemein zugängliche Quellen zu unterrichten und seine Mandanten auf Maßnahmen zur Abwehr von drohenden Nachteilen hinzuweisen. So lautet das aktuelle Urteil des OLG Köln.

Sachverhalt

Kurz nach der Einführung des § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG schenkte der Vater seinem Sohn KG-Anteile. Durch die Gesetzesänderung war die Übertragung nur noch zu 85 % anstatt zu 100 % von der ErbSt befreit. Der Sohn verlangte von der Steuerberaterin Schadenersatz, da diese die Schenkung früher hätte anraten müssen.

Die Klage blieb jedoch erfolglos.

Anmerkungen

Die Steuerberaterin konnte durch Korrespondenz belegen, dass sie auf die geplante Gesetzesänderung rechtzeitig und umfassend hingewiesen hatte. Das Mandat umfasste mehrere Unternehmen und Unternehmensanteile, die z. T. miteinander verflochten waren.

Vor der Schenkung waren daher mehrere Umstrukturierungen erforderlich, um erhebliche ertragsteuerrechtliche Auswirkungen zu vermeiden.

Die Steuerberaterin hatte zu Recht empfohlen, die Schenkung zurückzustellen und nicht voreilig zu handeln, auch wenn dadurch das Risiko einer Änderung des Erbschaftsteuerrechts eingegangen wurde. Zu berücksichtigen war auch, dass die tatsächlichen Werte schädlichen Verwaltungsvermögens wegen ausstehender Jahresabschlüsse nicht sicher beurteilt werden konnten.

FAZIT | Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen.

Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Die mandatsbezogenen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muss der Steuerberater besitzen oder sich verschaffen. Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln.

Beachten Sie | Der BGH hatte bereits 2004 das Thema auf der Agenda und urteilte folgendermaßen: Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten. Dies hat zu erfolgen, damit der Berater prüfen kann, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (BGH 15.7.04, IX ZR 472/00).

Fundstellen
* OLG Köln 12.11.18, BGH 15.7.04, IX ZR 472/00