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Das FG Münster hat aktuell entscheiden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung nach § 69 AO genommen werden können.

Hintergrund

Die Eigenverwaltung ist laut Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

Sachverhalt

Die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG stellten für die Gesellschaft einen Insolvenzantrag und beantragten die Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter, der die Aussichten für die Fortführung der KG prüfen sollte. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Im Nachgang eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Das Finanzamt nahm später die Geschäftsführer für die im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Umsatzsteuerrückstände der KG in Haftung.

Hiergegen erhoben die Geschäftsführer Klage. Sie machten geltend, dass eine Interessenkollision zwischen der Masseerhaltungspflicht und der Steuerzahlungspflicht bestände. Ferner habe der vorläufige Sachwalter der Abführung der Umsatzsteuer mündlich widersprochen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG nahm zunächst Bezug auf seinen in derselben Sache ergangenen AdV-Beschluss vom 6.2.2017, wonach die Geschäftsführer trotz Stellung des Insolvenzantrags und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung als Geschäftsführer weiterhin zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet gewesen seien.

Eine Kollision mit der Massesicherungspflicht bestehe nicht. Diese Pflicht werde allenfalls dann verletzt, wenn die Geschäftsführer überproportionale Zahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet hätten.

Ergänzend führte das FG aus, dass auch der von den Geschäftsführern behauptete mündliche Widerspruch des vorläufigen Sachwalters an der Haftung der Geschäftsführer nichts ändere. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sei vielmehr bei den Geschäftsführern verblieben.

Praxistipp | Der gleiche Senat hat jedoch auch schon ganz anders entschieden. In einem Beschluss aus 2017 (3.4.2017, 7 V 492/17 U) sah er bei einem gleich gelagerten Sachverhalt keine Haftung der Geschäftsführer vorliegen.

Allerdings hatte in diesem Fall das Insolvenzgericht angeordnet, dass Steuerzahlungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Der Sachwalter hatte in diesem Fall der Zahlung der Steuerschulden ausdrücklich nicht zugestimmt.

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Fundstellen
* FG Münster 16.5.18, 7 K 783/17, NZB beim BFH unter VIII B 101/18, FG Münster 6.2.17, 7 V 3973/16 U