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Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers infolge der Haftungsinanspruchnahme für die Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sein.
Das FG Düsseldorf hat nun jedoch entschieden, dass dies dann nicht gilt, wenn die Zahlung im Zusammenhang mit einer zur Aufhebung des Haftungsbescheids tatsächlichen Verständigung über die Höhe der Steuerschulden der GmbH erfolgt.
Denn in diesem Fall wird durch die Aufhebung der Inhaftungnahme der denkbare Veranlassungszusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Geschäftsführer aufgelöst.
FG Düsseldorf 19.2.15, 16 K 198/13 F

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige als Gesellschafter-Geschäftsführer durch seine Inanspruchnahme für Steuerschulden der GmbH zum Werbungskostenabzug berechtigt war.
Der Steuerpflichtige verzichtete im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung auf einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich zuvor als Sicherheit hinterlegter Geldbeträge. Diese Geldbeträge machte er im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren erfolglos als Werbungskosten geltend.

Entscheidung

Auch das nachfolgende Gerichtsverfahren blieb ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die Zahlungen grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten sind, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht.
Die Haftungsinanspruchnahme beruht dann nicht auf der Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführer.
Da jedoch im Falle des Steuerpflichtigen der Haftungsbescheid ersatzlos aufgehoben wurde, bestand der bei einer Geschäftsführerhaftung des Steuerpflichtigen denkbare Veranlassungszusammenhang bezüglich der erfolgten Zahlungen nicht. Die letztendlich erfolgten Zahlungen auf Steuer­schulden der GmbH standen daher in keinem Zusammenhang mehr mit der Geschäftsführertätigkeit.

Beachten Sie

Durch die Aufhebung der Inhaftungnahme war der denkbare Veranlassungszusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Geschäftsführer aufgelöst worden.