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Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin, die in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht erteilt, kann ihre Fahrtkosten für jeden mit ihrem privaten Kfz gefahrenen Kilometer pauschal mit 0,30 EUR und nicht nur mit der Entfernungspauschale ansetzen. Das hat der III. Senat des BFH entschieden.
BFH 23.10.14, III R 19/13

Begründung

Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Im Streitfall war von Bedeutung, dass die Steuerpflichtige ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten hatte.
Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze zu behandeln.
Hiernach ist jedoch der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale von
0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist.