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Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs der Luxusklasse (Maserati) wird bei nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt, wobei aus Billigkeitsgründen der Ansatz des geldwerten Vorteils auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt ist.

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Sachverhalt

Dem Steuerpflichtigen – Geschäftsführer einer GmbH – wurde ein Maserati auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Listenpreis betrug im Jahr 2003 116.000 EUR. Die GmbH leaste den Wagen für 36 Monate.

Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Fahrzeugs in den Streitjahren nach der 1 %-Regelung und nicht nach dem Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten gemäß vorgelegtem Fahrtenbuch. Das FA war der Auffassung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da es nicht zeitnah geführt wurde. Es hätte keine ausreichenden Angaben enthalten und sich anhand der vorgelegten Kostenbelege nicht habe verifizieren lassen.

Entscheidung

Das FG bestätigte die Entscheidung des FA sowohl hinsichtlich der Anwendung der 1 %-Regelung aufgrund des nicht zeitnah geführten Fahrtenbuchs als auch hinsichtlich der Kostendeckelung, indem das FA aus Billigkeitsgründen den nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil zutreffend auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt hatte.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 13.11.17, 5 K 1391/15