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Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen als unangemessen (i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) anzusehen sind.

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Sachverhalt

Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr 2006 betrugen die Einnahmen ca. 106.000 EUR und der Gewinn rund 57.000 EUR. Für das Streitjahr beantragte die Unternehmerin die Bildung einer Ansparabschreibung in Höhe von 270.000 EUR für die geplante Anschaffung von zwei Luxusfahrzeugen (Limousine und Sportwagen) im Gesamtwert von 850.000 EUR.

Gemäß der damals geltenden Fassung des EStG mussten das Wirtschaftsgut benannt und die voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben werden.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Ansparabschreibung für die Limousine und den Sportwagen nicht anerkannt werden könne. Die Bildung einer Ansparrücklage sei nur zulässig, soweit die Anschaffungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts als angemessen angesehen werden könnten. Dies sei bei diesen beiden Fahrzeugen nicht der Fall. Hier greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG.

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des FA und entschied, dass für die geplante Anschaffung der Limousine und des Sportwagens im Streitjahr 2006 wegen des Betriebsausgaben-Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 EStG keine Ansparabschreibung gebildet werden darf. Denn die Bildung einer Rücklage ist ausgeschlossen, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden.

Der Ansatz einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. führt zu sofort steuerminderndem Aufwand. Damit steht die Ansparabschreibung im direkten Zusammenhang mit den Betriebsausgaben mit der Folge, dass für die Ansparabschreibungen die gleichen Regeln gelten wie für betriebliche Aufwendungen: Unangemessene, die private Sphäre des Steuerpflichtigen berührende Aufwendungen sind nicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Praxishinweis

In der aktuellen Fassung sieht der § 7g EStG den Ansatz sog. Investitionsabzugsbeträge vor. Auch in diesem Fall gilt das Verbot, unangemessenen Repräsentationsaufwand mithilfe von § 7g EStG steuerlich anzusetzen.

Fundstelle
BFH 10.10.17, X R 33/16