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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein geleastes Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrags zu verteilen.
Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung erfassen muss.
BFH 3.9.15, VI R 27/14

Sachverhalt

Der Arbeitgeber leaste einen Pkw und überließ ihn einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung. Dabei ermittelte er den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode und verteilte die im Streitjahr erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 ­Monate, der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.
Dagegen vertrat das FA im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass zwar bei einem Leasingfahrzeug die monatlichen Leasingraten anstelle der Abschreibung stünden, aber die einmalige Leasingzahlung insgesamt den im Streitjahr anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen sei, sodass sich der Kilometersatz für Privatfahrten entsprechend erhöhte.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den erlassenen ­Lohnsteuer-Haftungsbescheid bekam der Arbeitgeber vor dem FG und auch im sich anschließenden Revisionsverfahren vor dem BFH recht.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung eines ­betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten, statt mit der Ein-Prozent-Regelung auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten ­zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Beachten Sie

Zu diesen insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen.
Dazu rechnen insbesondere Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete.
Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils gebietet nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.
Dies betrifft nicht nur Abschreibungsbeträge nach § 7 Abs. 1 EStG, die auf den voraussichtlichen Nutzungszeitraum des Fahrzeugs zu verteilen sind, sondern auch in der Gewinnermittlung zu erfassende Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.
Entsprechend gilt in derartigen Fällen § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Das heißt, dass Ausgaben vor dem Abschlussstichtag in der Steuerbilanz auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen sind, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet, ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.