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Das FG Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob für die Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung der Beginn eines unentgeltlichen Dienstverhältnisses entscheidend ist.
FG Berlin-Brandenburg 14.3.12, 12 K 12081/09,
Sächsisches FG 20.1.05, 5 K 52/04
BFH 10.8.94, I R 47/93, BStBl II 95, 250


Im Streitfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von 1998 an zunächst mehrere Jahre auf der Basis eines Dienstvertrags für die Gesellschaft tätig. Das Dienstverhältnis sah vorerst kein Entgelt vor.
Entsprechend der Vereinbarung im Dienstvertrag wurde dann im Jahr 2002 eine Vereinbarung über eine Vergütung und eine Pension getroffen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung ging man davon aus, dass das Dienstverhältnis bereits 1998 begann. Die anschließende Betriebsprüfung war anderer Auffassung. Im FG-Verfahren erhielt jedoch die GmbH recht.
Nach Auffassung des FG kommt es für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung auf den tatsächlichen Dienstantritt an, wenn noch keine Vergütung gezahlt wird. Als Dienstverhältnis ist auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis insbesondere zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen, sodass es für die Bildung einer Pensionsrückstellung nicht auf Zahlungen in der Arbeitsphase ankommt.
Steuertipp:
Das FG hat die Revision zugelassen, weil bisher der BFH noch nicht darüber entschieden hat, ob ein Dienstverhältnis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis sein kann.