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Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete selbstständige Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ähnelt der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht. Das hat zur Folge, dass die Fachkrankenschwester keine freiberuflichen, sondern gewerbliche und damit auch grundsätzlich gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Fundstelle
BFH 25.4.17, VIII R 24/14

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr 2009 als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt die Fachoberschulreife und ist examinierte Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss die Steuerpflichtige ein im September des Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich „Clinical Research“ mit dem akademischen Grad eines Masters of Science ab.

Seit dem Streitjahr 2009 ist sie hauptberuflich als selbstständige CRA tätig. Diese Tätigkeit war im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus auch die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte.

Das FA versagte die von der Steuerpflichtigen begehrte Einstufung der Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit und ging von einer gewerblichen und gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus.

Dagegen gab das FG der Klage mit der Begründung statt, die Tätigkeit sei freiberuflicher Natur, da dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich.

Entscheidung

Auf die Revision des FA hin hob der BFH jedoch die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Denn die Steuerpflichtige übte weder einen Katalogberuf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus noch einen mit einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.

Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen war dem Beruf des Heilpraktikers nicht ähnlich, weil es hierfür bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter fehlte.

Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen war auch nicht der eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten ähnlich. Deren Tätigkeit umfasst nämlich vor allem aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und ist damit von der Erbringung einer persönlichen medizinischen Dienstleistung geprägt, die therapeutischer Natur ist und den Heilerfolg fördert. Dagegen war die Steuerpflichtige nicht therapeutisch tätig.

Letztlich war die der Forschung dienende Tätigkeit der Steuerpflichtigen auch nicht der einer (Fach-)Krankenschwester, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt, ähnlich, sodass sie keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübte.