In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Gem. § 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen eine Ärztin oder einen Arzt anstellen. Hierfür werden einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen.

Finanzielle Anreizmöglichkeiten sollen dafür sorgen, dass verstärkt Haus- bzw. Heimbesuche durch die Ärztin bzw. den Arzt sowie auch die Zahnärztin/den Zahnarzt durchgeführt werden, so dass eine Entlastung der Heimbewohner herbeigeführt wird. Für die aus den Kooperationsverträgen erbrachten Leistungen erhält der Arzt von den Pflegeheimen einen festen Monatsbetrag. Bei diesen Zusatzhonorar sollte jedoch berücksichtigt werden, dass für diese Tätigkeiten eventuell Umsatzsteuer anfällt.

FinMin Schleswig-Holstein, 16.4.2014, VI 358 – S 7170 – 178, Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung vom 17. Juni 2015

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Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die monatlichen Zahlungen der Pflegeheime (für die Verpflichtungsleistungen des Arztes zur Kooperation mit den Pflegeheimen als auch die Erbringung weiterer organisatorischer Unterstützungsleistungen durch den Arzt) nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Die von den Ärzten erbrachten unterschiedlichen ärztlichen Heilbehandlungsleistungen – die unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen – werden bei den Krankenkassen oder direkt beim Patienten (kassenärztliche oder privatärztliche Liquidation) umsatzsteuerfrei abgerechnet. Die zusätzlichen, darüber hinausgehenden Zahlungen der Pflegeheime an den Arzt aufgrund außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossener Kooperationsverträge dienen lediglich der Bindung des Arztes an die Pflegeheime. Diese zusätzlichen Leistungen mit den Pflegeheimen dienen selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und sind daher nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Ratsam ist es, diese zwischen Ärzten und statiönären Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheimen getroffenen Kooperationsverträge, vor der Unterschrift abzuprüfen, ob Umsatzsteuer anfällt. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass wenn der Arzt für seine Leistungen ein monatliches Honorar erhält, gilt die Umsatzsteuerpflicht.

Zu den allgemeinen Leistungen zählen z.B.

  • Verbesserung multiprofessioneller Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustausches (Fallbesprechungen/Visiten) zwischen allen an der Pflege und der medizinischen Versorgung der Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung beteiligten Pflegekräfte, Ärzte und Fachärzte,
  • regelmäßige Visiten einschl. ggf. notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside“-Diagnostik),
  • Vermeidung unnötiger Krankenhausaufenthalte und damit verbundener Krankentransporte,
  • Sicherstellung der ärztlichen Versorgung auch nach 22 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen,
  • Organisation der Rufbereitschaft.
  • Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,
  • Mitwirken an der Entwicklung, Ausführung, Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
  • fachliche Beratung des Heimpersonals sowie
  • Konzipierung und Durchführung von internen Heim-Fortbildungsangeboten.

Die medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen eines Arztes für ein Pflegeheim sind daher nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder c MwStSystRL umsatzsteuerfrei, da bei diesen Tätigkeiten kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Somit sind sowohl die Verpflichtungsleistungen des Arztes zur Kooperation mit den Pflegeheimen als auch die Erbringung weiterer organisatorischer Unterstützungsleistungen durch den Arzt wie die Koordinierung des Heimpersonals, fachliche Beratung sowie Fortbildung des Heimpersonals und Mitwirkung bei der Erstellung der Heimkonzepte aufgrund eines Kooperationsvertrags zur Bindung des Arztes an das jeweilige Pflegeheim nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.

Praxishinweis

Damit Sie hier nicht nach Abschluss der Kooperationsverträge in eine steuerliche Falle geraten, checken wir gerne für Sie vor Unterschrift des Kooperationsvertrages, ob Sie mit umsatzsteuerlichen Konsequenzen rechnen müssen. Wenn Sie als selbstständiger Arzt bzw. Ärztin neben Ihrer heilberuflichen Tätigkeit, mit diesen Zusatzhonorar unter der Grenze von 17 500 Euro jährlich bleiben, brauchen Sie mit keiner umsatzsteuerlichen Konsequenz rechnen. Da Sie im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG als sogemnannter Kleinunternehmer eingestuft werden und die Umsätze aus einem Kooperationsvertrag mit einem Pflegeheim somit auch umsatzsteuerfrei bleiben.