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Wenn eine Ärzte-GbR Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden, so erzielt die GbR insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies folgt aus der Abfärberegelung des § 15 EStG, so der BFH in einem aktuellen Urteil

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Sachverhalt

Streitig war, ob die Einkünfte, die eine aus zwei Ärzten bestehende Freiberufler-GbR aus dem Betrieb einer Arztpraxis erzielt hatte, als gewerblich zu qualifizieren sind. Die GbR hatte im Streitjahr eine Arztpraxis mit einer weiteren Ärztin betrieben.

Das FA kam aufgrund einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass diese Ärztin steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen war. Zudem vertrat es die Auffassung, dass die GbR, soweit sie Honorarumsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt habe, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Ihr Betrieb gelte deshalb nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Entscheidung

Dieser Auffassung waren auch das FG sowie der BFH.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Unter fachlich vorgebildetem Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen zu verstehen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Fachlich vorgebildet ist sowohl der Mitarbeiter, der dieselbe Qualifikation wie der Betriebsinhaber erworben hat, als auch derjenige, der eine weniger qualifizierte Berufsausbildung aufzuweisen hat. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er jedoch aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

Praxishinweis

Ein Arzt ist leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.

Ist dies nicht der Fall, d. h., erbringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Leistungen teilweise freiberuflich und teilweise – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Diese Rechtsfolge trat im Streitfall ein, da die Vergütungen aus den von der Ärztin im Namen der GbR erbrachten ärztlichen Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter der GbR entfielen, sodass die Einkünfte der GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren waren.

BFH 3.11.15, VIII R 62/13