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Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war.

Fundstelle
BFH 9.5.17, IX R 24/16

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Sachverhalt

Im Streitfall beabsichtigte der Steuerpflichtige den Erwerb eines Villengrundstücks, das er teilweise vermieten wollte. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Steuerpflichtige vertraute einem Makler den Kaufpreis – ca. 3,5 Mio. EUR – in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich veruntreute der Makler jedoch das Geld.

Entscheidung

Während FA und FG den Werbungskostenabzug ablehnten, ließ der BFH den verlorenen Aufwand zum sofortigen Werbungskostenabzug zu. Denn im Streitfall bestanden keine Zweifel daran, dass der Steuerpflichtige das Grundstück tatsächlich erworben und zu Vermietungszwecken genutzt hätte. Der Abzug vergeblicher Aufwendungen als Werbungskosten ist immer dann möglich, wenn die Erwerbs- und Vermietungsabsicht und damit die Absicht, Einkünfte zu erzielen, feststehen.

Abgeflossen im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG und damit abziehbar ist der Aufwand in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige davon ausgehen muss und darf, dass er sein Geld nicht mehr zurückbekommen wird. Hierzu fehlte es im Streitfall jedoch an entsprechenden Feststellungen des FG, sodass der BFH den Streitfall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückverwies.