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Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt auch nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Fundstelle
BFH 18.5.17, III R 11/15

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Vater eines im Jahr 2005 geborenen Kindes. Mit der Kindsmutter war er verheiratet und lebte mit ihr und dem gemeinsamen Kind bis zum April 2008 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Vater festgesetzt worden, da dieser in dem von den Eltern unterschriebenen Kindergeldantrag gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 EStG als Berechtigter bestimmt worden war.

Die Eheleute trennten sich im April 2008 und die Mutter nahm das Kind nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008 lebten der Ehemann, die Ehefrau sowie das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt die Mutter mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2009 stellte sie einen Antrag auf Kindergeld bei der für sie zuständigen Familienkasse. Als die für den Vater zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Vater rückwirkend auf und forderte das von Mai 2008 bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage insoweit statt, als sie den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 betraf.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass die gegenüber dem Vater erfolgte Rückforderung in vollem Umfang zutreffend war und wies insoweit die Klage ab. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld aufgrund des Obhutsprinzips demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG). Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, so bestimmen sie nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise durch den Kindergeldantrag (§ 67 EStG).

Trennen sich nun die Eltern eines Kindes und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, so verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG). Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos, ohne dass es eines Widerrufs bedarf.

Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor, da sich das Kind nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Elternteile, sondern nur noch im Haushalt der Mutter aufhielt. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt.

Die im April 2008 vollzogene Trennung führte daher zu einem Einschnitt, durch den die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern entfallen waren. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Vater und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten.