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Auf Antrag des Kindergeldberechtigten hat die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen (§ 68 Abs. 3 EStG).
BFH 27.2.14, III R 40/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es nun um die Frage, ob der nachrangig kindergeldberechtigte Vater einen derartigen Antrag stellen kann mit der Folge, dass ihm dadurch das an die vorrangig berechtigte Mutter des Kindes ausgezahlte Kindergeld mitzuteilen ist.

Entscheidung

Während sich die Familienkasse auf die Regelungen zum Steuergeheimnis
(§ 30 AO) berief und dem Antragsteller nur einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Informationen zugestand, die allein ihn betreffen, sah der BFH dies anders. Berechtigter im Sinne des § 68 Abs. 3 AO ist jeder Steuerpflichtige, der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG hat.
Dies kann, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 68 Abs. 3 EStG ergibt, auch ein nachrangig Berechtigter sein, d.h. ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gem. § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt. Auch liegt keine Verletzung des Steuergeheimnisses vor, da § 68 Abs. 3 EStG eine Befugnisnorm i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist.
Außerdem ist es bei verfahrens- und materiellrechtlich korrekter Anwendung des § 64 EStG regelmäßig ausgeschlossen, dass derjenige Berechtigte, dessen Anspruch nach Anwendung dieser Vorschrift zurücktreten muss, nichts von der Person des anderen Berechtigten und dessen Vorrang erfährt. Die einzige zusätzliche, von § 30 AO geschützte Information, die dem nachrangig Berechtigten über die Bescheinigung gem. § 68 Abs. 3 EStG befugt offenbart wird (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO), ist die, dass eine Auszahlung von ­Kindergeld in bestimmter Höhe tatsächlich stattgefunden hat.