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Nutzt ein Miteigentümer eine Wohnung allein zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.

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Das beruflich oder betrieblich genutzte Arbeitszimmer

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. In einem anderen Stockwerk kaufte sich das Ehepaar noch eine kleine Wohnung (Miteigentumsanteil jeweils 50 Prozent). Es diente fortan als Arbeitszimmer der Ehefrau. Die Kosten wurden von den Ehegatten jeweils zur Hälfte getragen.

Der erhoffte Vorteil: Für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können 100 % der Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil die strengen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht greifen.

In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung der Ehefrau als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das FA ließ jedoch nur die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe zum Abzug zu, während es die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen) lediglich in Höhe von 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau berücksichtigte.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren kam der BFH zu folgendem Ergebnis. Er entschied zunächst, dass die Ehefrau im Streitfall unstreitig ein außerhäusliches Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt hatte und daher insoweit zum Werbungskostenabzug der anfallenden Kosten berechtigt war.

Die vom FA vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) erfolgten zu Recht, da die Ehefrau die grundstücksorientierten Aufwendungen der streitbefangenen Wohnung lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50 % getragen hatte.

Denn sind Eheleute Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie hierauf ein Gebäude oder erwerben sie eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat.

Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.

Entsprechend sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind, nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Ehegatte sich an den Anschaffungskosten für das Miteigentum des anderen Ehegatten beteiligt, um die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken nutzen zu können.

Davon kann dann auszugehen sein, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt oder jedenfalls erheblich höhere als der Ehepartner und er sich deshalb mit einem deutlich höheren Beitrag an den Anschaffungskosten beteiligt als der andere. In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten berechtigt ist.

Im Streitfall hatte die Ehefrau jedoch die AfA für die Arbeitswohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils und die Schuldzinsen sowie die übrigen grundstücksbezogenen Aufwendungen nur zur Hälfte getragen. Denn Zins und Tilgung der gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung wurden aus gemeinsamen Mitteln der Eheleute („aus einem Topf“) bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass der Ehemann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hat.

Praxistipp

Der BFH stellte zudem klar, dass die streitigen Aufwendungen auch nicht als sog. Drittaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden konnten. Denn ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Drittaufwand setzt voraus, dass der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet.

Im Streitfall hatte der Ehemann mit der Zahlung der anteiligen Anschaffungskosten für die Wohnung und der Schuldzinsen der Ehefrau jedoch nichts zugewandt, sondern diese als Erwerber und Darlehensnehmer auf eigene Rechnung aufgewandt. Die bloße Nutzungsmöglichkeit der Wohnung kann dagegen weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich übertragen oder zugewendet werden.

Fundstelle
BFH 6.12.17, VI R 41/15