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Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung bzw. ein Gebäude gemeinsam, ist davon auszugehen, dass jeder Partner die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat.
Dies gilt unabhängig davon, wie viel jeder Partner tatsächlich an eigenen Mitteln beigetragen hat.
Dieser vom BFH in Ehegatten-Fällen aufgestellte Grundsatz kann auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden, so das FG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.
FG Düsseldorf 21.10.14, 13 K 1554/12 E

Sachverhalt

Im Streitfall erwarben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude nach der Durchführung von Umbaumaßnahmen eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u.a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.
Demgegenüber ließ das FA aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils seiner Lebenspartnerin nur die Hälfte der Kosten zum Abzug zu. Im Einspruchs- und Klageverfahren verwies der Steuerpflichtige darauf, dass die laufenden Raten (Zins und Tilgung) von seinem Konto abgebucht worden sind.

Entscheidung

Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu Miteigentum von Ehegatten ab. Diese ist nach Auffassung des FG bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden. In Bezug auf laufende Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/­Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines Miteigentümers zusammenhängen, sind die Entscheidungsgrundsätze, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97 (BStBl II 99, 782) aufgestellt hat, maßgebend.
Im Regelfall gilt, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet wird, der den Betrag schuldet. Insofern besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat. Ein vollständiger und nicht lediglich anteiliger Abzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt.
Im Streitfall war ein Abzug des auf die Lebenspartnerin entfallenden Anteils der Schuldzinsen durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen, da es an der hierfür erforderlichen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern fehlte.