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Kann der Arbeitnehmer erworbene Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie bei Fälligkeit an den Arbeitgeber veräußert und hängt der Rückkaufswert vom Ende der Anstellung ab, ist der Gewinn aus dem Rückverkauf § 19 EStG zuzuordnen.
Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH bei Auszahlung des Entgelts für die Rücknahme zu.
BFH 5.11.13, VIII R 20/11

Der BFH hatte in einer Entscheidung aus 2007 bereits angedeutet, dass eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung durchaus insgesamt den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Der VIII. Senat scheint diese Auffassung nun zu teilen. Dabei differenziert der BFH, anders als das Finanzamt, nicht zwischen der „überschießenden“ Abfindungszahlung und einem durch das Genussrecht veranlassten Kapitalertrag. Vielmehr qualifiziert der VIII. Senat das Genussrechtsverhältnis einheitlich als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.