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Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei. Veräußerungsgewinn i. S. der Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Von dem Gewinn gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

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Der BFH musste über die Frage entscheiden, ob die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben auch zum Tragen kommt, wenn die veräußernde – beschränkt steuerpflichtige – Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. Dies wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft („Limited“) mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, die im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Sie war an der G-LP beteiligt, die ebenfalls im Ausland ansässig war. Die G-LP erzielte aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Aktiengesellschaft einen Gewinn. Von diesem Veräußerungsgewinn entfiel „mittelbar“ ein Anteil von 10,95 % auf die Klägerin.

Das FA stellte einen mittelbaren Veräußerungsgewinn fest, der gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei sei. Jedoch wurden 5 % des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG als Ausgaben angesetzt, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Hiergegen wandte sich die Klägerin durch (erfolglose) Klage beim FG und Revision beim BFH.

Entscheidung

Die Revision der Kläger war erfolgreich. Nach Ansicht des BFH ist – entgegen der Ansicht des FA – kein Anteil von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften der Klägerin hinzuzurechnen.

Zwar bestimme § 8b Abs. 3 S. 1 KStG, dass von dem jeweiligen Gewinn i. S. des Abs. 2 S. 1 der Norm 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen; die Fiktion pauschalierter Betriebsausgaben gehe jedoch im Fall der Klägerin ins Leere, weil diese im Streitjahr mangels inländischer Betriebsstätte oder ständigen Vertreters keine inländischen Einkünfte erzielt habe, bei deren Ermittlung Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten.

Die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch § 8b Abs. 3 S. 1 KStG führe nur dann zu einer Erhöhung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde.

Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin erziele gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa i. V. m. § 17 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Objekt der beschränkten Steuerpflicht der Klägerin sei ausschließlich der Veräußerungsgewinn. Ein etwaiger weiterer betrieblicher Aufwand der Klägerin unterliege in Ermangelung einer inländischen Betriebsstätte oder eines für das Inland bestellten ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht dem deutschen Besteuerungszugriff.

Fundstelle
BFH 31.5.17, I R 37/15