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Eine der Voraussetzungen für eine Organschaft ist, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Darüber hinaus muss der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt sein (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG).

Streitig war, ob eine Organgesellschaft unter Berücksichtigung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in den Organträger finanziell eingegliedert ist, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen.

Fundstelle
BFH 10.5.17, I R 19/15

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Sachverhalt

Die B-Holding GmbH als herrschendes Unternehmen und die B-GmbH schlossen am 16.8.2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend zum 1.1.2005 ab. Der Vertrag sollte erstmals zum Ablauf des 31.12.2009 gekündigt werden können. Am selben Tag wurden von der B-Holding GmbH Teile ihres Vermögens auf die B-GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen.

Das FA war der Ansicht, dass es sich bezogen auf die B-GmbH als Organgesellschaft bei dem Wirtschaftsjahr 2005 um ein Rumpfwirtschaftsjahr handelt, das am 9.2.2005 begonnen hat. Damit sei durch die Möglichkeit, den Vertrag mit Ablauf zum 31.12.2009 zu kündigen, die Voraussetzung der Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren nicht erfüllt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung). Daher setzte es die Gewinnabführungen der Streitjahre als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG einkommenserhöhend an.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Der BFH nahm an, dass eine den gesetzlichen Vorgabenentsprechende finanzielle Eingliederung der B-GmbH (Organgesellschaft) in die B-Holding GmbH (Organträgerin) im Streitjahr (2005) nicht vorgelegen habe. Vielmehr traten die Folgen der sog. verunglückten Organschaft ein. Die Gewinnabführung an die B-Holding GmbH sei dementsprechend als vGA einkommenserhöhend anzusetzen.

Der BFH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass die B-GmbH (spätere Organgesellschaft) nicht durch die (spätere) Organträgerin errichtet wurde. Vielmehr kam es (erst) im August 2005 zu einem Anteilserwerb durch die Organträgerin. Die Anteile an der B-GmbH standen mithin zunächst einer dritten Person zu. Dies sieht der BFH als schädlich an. Auch die mit einer Umwandlung verbundene ertragssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion begründe den Tatbestand der finanziellen Eingliederung der B-GmbH in ihre Organträgerin „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen“ nicht.

Erläuterungen

Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können. Der BFH (28.7.10, I R 89/09 und 28.7.10, I R 111/09) hatte für eine andere Fallkonstellation abweichend entschieden. Allerdings ging es in dem dortigen Sachverhalt jeweils um die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft in den Organträger.

Der BFH hat hierzu entschieden, dass es auf die Rückwirkungsfiktion nicht ankomme. Dies lag darin begründet, dass § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG 2006 den Eintritt der übernehmenden Körperschaft in die „steuerliche Rechtsstellung“ anordnet. Der entgeltliche Anteilserwerb ist einer Einbringung nach Auffassung des BFH nicht gleichzustellen.