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Einbauten und -umbauten, die ein Pächter in angepachteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind materielle, dem Pächter zuzurechnende Wirtschaftsgüter.
Die Abschreibung durch die Ein – und Umbauten geschaffener Wirtschaftsgüter steht damit auch dem Pächter zu, ohne dass es darauf ankommt, ob er wirtschaftlicher Eigentümer ist.
FG Sachsen-Anhalt 28.10.13, 1 K 492/08

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob umfangreiche, zu Herstellungskosten führende Baumaßnahmen eines Pächters an einem Gebäude abweichend von den Gebäudeabschreibungsregelungen verkürzt nach der Restpachtdauer abgeschrieben werden können.
Durch die Baumaßnahmen waren vier Ferienwohnungen, acht Gästezimmer, ein Saunaraum, ein Frühstücksraum, ein Festsaal, eine Küche und ein Billardzimmer neu entstanden.

Entscheidung

Das FG entschied, dass sich die Abschreibung nach Gebäudegrundsätzen und nicht nach dem im Streitfall kürzeren Nutzungszeitraum richtet. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten nach Ablauf der Pachtzeit entschädigungslos auf den Verpächter übergehen.
Für die Ermittlung des Abschreibungszeitraums ist es unerheblich, wie lange der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird nicht dadurch vermindert, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor Beendigung seines technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs veräußert.
Für die Bestimmung der Nutzungsdauer kann somit nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Steuerpflichtigen maßgebend sein, sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung.