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Der BFH hatte jüngst in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für Gebäude für den Vorsteuerabzug anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Solaranlage zugerechnet werden können.
Für die Einkommensteuer entschied nun das FG Köln, dass Gebäudeherstellkosten ertragsteuerlich nicht anteilig dem Gewerbebetrieb der hierauf installierten Fotovoltaikanlage zuzurechnen sind.
FG Köln 16.5.12, 10 K 3587/11,
BFH 19.7.11, XI R 29/10; XI R 21/10; XI R 29/09, BStBl II 12, 430 ff.

Im Streitfall verpachtete der Steuerpflichtige zwei Hallen an seine Ehefrau. In den gepachteten Hallen betrieb diese eine Pferdepension.
Die Einkünfte des Ehemanns, wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt erkannte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht an.
Der jährliche Pachtzins läge unterhalb der steuerlichen Abschreibung, sodass kein Überschuss erzielbar sei.
Zusätzlich hatte der Kläger auf den Hallen Fotovoltaikanlagen errichten lassen. Aus dieser Anlage erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Verrechnung der Gewinne aus der Fotovoltaikanlage mit den Verlusten aus Verpachtung lehnte das Finanzamt ab. Nach Auffassung des Finanzamts habe eine sog. Segmentierung zu erfolgen.
Zwar kann die Solaranlage nicht ohne die Hallen als Grundlage betrieben werden. Diese sind also notwendige Voraussetzung für den Anlagenbetrieb. Es besteht aber keine Möglichkeit, die Aufwendungen in der Vermietung der steuerlich mangels Einkunftserzielungsabsicht unbeachtlichen Hallen und dem Anlagenbetrieb zuzuordnen.
Hierfür fehlt es an einem Aufteilungsmaßstab. Alle Kosten für die Hallen fallen auch ohne den Solarstrom in derselben Höhe an. Die zum Vorsteuerabzug ergangenen BFH-Urteile können dabei für ertragsteuerliche Zwecke nicht herangezogen werden, sie beruhen auf besonderen umsatzsteuerlichen Hintergründen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für jedes Mietobjekt getrennt zu prüfen ist. Sofern kein positiver Überschuss erzielt werden kann, können Gewinne aus der Solaranlage das Ergebnis nicht verbessern. Es wurde jedoch Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage einkommensteuerlich noch nicht entschieden ist, inwieweit Kosten für eine Solarstromanlage durch Aufwandseinlage berücksichtigt werden können.