In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Steuer­pflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht.
Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.
FG Nürnberg 21.8.14, 6 K 197/14; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 111/14

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob Vermietungseinkünfte aus einem im Miteigentum zweier Personen stehenden Grundstück von beiden gemeinschaftlich erzielt und entsprechend ihren Mit­eigentumsanteilen zuzurechnen sind, wenn nur ein Miteigentümer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten ist und er auch die Mieten vereinnahmt hat.

Entscheidung

Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung demjenigen zuzurechnen sind, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Vermietungsobjekt anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.
Dagegen ist es für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist. Maßgebend ist allein, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht.
Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen.
Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein. Selbst dann, wenn mehrere Miteigentümer vereinbart haben, dass lediglich ein Miteigen­tümer das betreffende Wirtschaftsgut zum Zwecke der Vermietung nutzen soll und dies aufgrund der Vereinbarung auch tatsächlich so erfolgt, stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer allein den – objektiven – Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt hat.
In einem solchen Fall kommt es daher allein darauf an, wie der „vermietende Miteigentümer“ gegenüber den Mietern aufgetreten ist. Erfolgt das Auftreten ausschließlich in eigenem Namen und ist für die Mieter als fremde Dritte nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen, sind die Vermietungseinkünfte ausschließlich dem als Vermieter auftretenden Miteigentümer zuzurechnen.