In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Leistet ein Unternehmer einen „Zuschuss“ zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, ist der Unternehmer aus der bezogenen Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, vorausgesetzt, diese Leistungen dienen ausschließlich dazu, als unentgeltliche Wertabgabe den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen.
BFH 29.1.14, XI R 4/12

Sachverhalt

Die Klägerin ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der X-GmbH (GmbH), die in den Jahren 2002 bis 2004 (Streitjahre) ihre Betriebskantine durch ein eigenständiges Unternehmen bewirtschaften ließ.
Daraufhin wurde die Kantine in den Streitjahren im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Unternehmens betrieben. Öffnungszeiten und Grundkonzept für die Angebots­palette ergaben sich aus dem Bewirtschaftungsvertrag. Die GmbH stellte die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume, deren Einrichtungen sowie das Groß- und Kleininventar kostenlos zur Verfügung und sorgte für den Unterhalt der Räume und des Inventars sowie alle erforderlichen Reparaturen. Darüber hinaus stellte sie die für den gesamten Betriebsgastronomiebereich notwendige Energie kostenlos zur Verfügung.
Der Bewirtschafter stellt der GmbH eine monatliche Rechnung über 1/12 des vereinbarten, jährlichen Zuschussbetrags, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung.
Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der GmbH hinsichtlich der an den Bewirtschafter gezahlten Zuschussbeträge kein Vorsteuerabzug zustehe, weil insoweit kein Leistungsaustausch angenommen werden könne. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH entschied, dass die GmbH nicht berechtigt sei, die in den der GmbH zunächst monatlich erteilten Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 und 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen – im Streitfall die „Kantinenbewirtschaftung“- für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt.
Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, weil bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist.

Praxishinweis

Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass der Arbeitgeber dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind. Ein solches Erfordernis könnte z.B. in der Bereitstellung von Speisen und Getränken im Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen angenommen werden.