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Ist bei Ermittlung der Beteiligungshöhe bei einer englischen Limited das Verhältnis der eigenen Anteile zum genehmigten Kapital oder zum gezeichneten Kapital für die Berechnung der prozentualen Beteiligungshöhe maßgebend?
Hierüber wird der BFH in Kürze abschließend befinden müssen.

Was bisher geschah

Das FG Münster ist der Auffassung, dass es für eine Beteiligung im Sinne von § 17 EStG an einer englischen Limited auf die Beteiligung am Stammkapital und nicht am gezeichneten Kapital ankommt.
Diese Einordnung ist wichtig für die Frage, ob der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer britischen Limited über § 17 EStG verrechnet werden kann.
FG Münster 27.11.13, 11 K 3468/11 E, Revision unter IX R 3/14, BFH 25.11.97, VIII R 29/94, BStBl II 98, 257

Hinweis

Auch an der Limited muss der Gesellschafter zu mindestens einem Prozent beteiligt sein.

Entscheidung

Im Urteilsfall war zwar vom nominellen Kapital der Anteil von 50 % auf eine Person entfallen. Es ist jedoch nicht auf die tatsächliche Höhe des gezeichneten Kapitals abzustellen, sondern auf die Höhe der Anteile, und zwar bezogen auf das Stammkapital, das im Handelsregister eingetragen ist, so die Auffassung des Finanzgerichts.
Insbesondere für § 17 EStG wird die wesentliche Beteiligung allein kapitalmäßig bestimmt. Denn die Vorschrift spricht von der Beteiligung am Kapital und dies ist nach § 5 GmbHG das betragsmäßig bestimmte feste Stammkapital, das in der Satzung auszuweisen ist. Deshalb kommt es auf das tatsächlich gezeichnete Issued Share Capital nicht an.
Mit der Anknüpfung ans Stammkapital in § 17 EStG ist aus Vereinfachungsgründen typisierend eine feste Grenze vorgesehen.
Es kommt nicht auf andere individuelle Umstände des Einzelfalles an. Würde auf die Beteiligung am tatsächlichen Gesellschaftsvermögen abgestellt, beeinträchtigte dies die Rechtssicherheit und -klarheit erheblich. Dann müsste nämlich immer in jedem einzelnen Fall noch geprüft werden, wie viele Anteile vom nominellen Stammkapital gezeichnet sind.