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Stellt ein Disagiobetrag in Höhe von 10 Prozent der in 2009 aufgenommenen Darlehenssumme, die mit einer festen Zinsbindung von 10 Jahren (Zinssatz 2,85 Prozent) vereinbart wurde, entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG in voller Höhe sofort abzugsfähige Werbungskosten dar?
FG Rheinland-Pfalz 16.10.14, 4 K 1265/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein über 5 Prozent der Darlehenssumme liegendes Disagio bei ungewöhnlich niedrigem laufenden Zins im Jahr des Einbehalts sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden kann.
Der Nominalzins von 2,85 Prozent war bei dem vom Steuerpflichtigen aufgenommenen Darlehen ungewöhnlich niedrig und deutlich niedriger als der um 5 Prozent liegende Marktzins im Streitjahr 2009.

Entscheidung

Das FG Rheinland-Pfalz hat den sofortigen Werbungskostenabzug des vollen Disagios unter Hinweis auf die in § 11 Abs. 2 EStG getroffene Sonderregelung verneint.?

Begründung

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind Ausgaben insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird, wenn Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden. Dies gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG bei einem Damnum oder Disagio, allerdings nur, soweit dieses marktüblich ist.
Ein Disagio ist regelmäßig als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und somit als integraler Bestandteil der Zinskalkulation anzusehen.
Derartige Aufwendungen sind daher in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrags als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden.
Von einer Marktüblichkeit kann ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist.
Wird dagegen ein Disagio vereinbart, das den vorgenannten Prozentsatz überschreitet, ist der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.