In für ARBEITNEHMER

Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zu weiteren offenen Fragen bei der Entfernungspauschale geäußert.
Dabei ging es einerseits um die Wahl zwischen dem Abzug der Entfernungspauschale oder den tatsächlichen Aufwendungen bei Behinderten und andererseits um Flugreisen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Bahn: BFH 5.5.09, VI R 77/06m, 11.5.05, VI R 40/04, BStBl II 05, 712
Flug: BFH 26.3.09, VI R 42/07, 11.5.05, VI R 70/03, BStBl II 05, 785

Keine Meistbegünstigung für Behinderte bei berufsbedingten Wegekosten

Behinderte Menschen können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten abziehen.
Dabei ist allerdings eine Kombination des Ansatzes der Entfernungspauschale und der tatsächlichen Aufwendungen nicht zulässig. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 EStG muss das Wahlrecht nämlich einheitlich ausgeübt werden.
Eine Meistbegünstigung für einzelne Wegabschnitte aus beiden Alternativen ist mit der Vorschrift unvereinbar.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein behinderter Steuerpflichtiger mit seinem Pkw von seiner Wohnung bis zum Bahnhof und von dort mit dem Zug zur Arbeitsstätte. Er wollte die tatsächlichen Pkw-Kosten für die Wege zum Bahnhof und die Entfernungspauschale für die Bahnstrecke ansetzen.
Das Finanzamt hingegen berücksichtigte nur einheitlich 0,30 EUR für die gesamte Entfernung. Dies ist korrekt, denn behinderte Personen können entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder den tatsächlichen Aufwendungen abrechnen.
Diese Sonderregelung berücksichtigt aus sozialen Gründen, dass die Pauschale beim Auto nicht immer kostendeckend ist, gehbehinderte Personen aber nur eingeschränkt auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Eine darüber hinausgehende Meistbegünstigung kommt aber nicht in Betracht.

Steuertipp

Grundsätzlich können nicht nur behinderte Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tageweise die höheren Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend gemacht wird.

Keine Entfernungspauschale für Familienheimflüge

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken. Diese Vorschrift ist nach Meinung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich.
Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber nämlich das objektive Nettoprinzip und trägt dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.
Dabei ist es erlaubt, die Entfernungspauschale als Subvention aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven nur für die Nutzung von Bus und Bahn zu gewähren, Flugzeuge hingegen nicht mit einzubeziehen. Es verbleibt nämlich immer noch die Möglichkeit, die tatsächlichen Flugkosten steuerlich geltend zu machen.
Im Übrigen werden durch diese Einschränkung unerwünschte Mitnahmeeffekte bei Familienheimfahrten verhindert, weil mit dem Flugzeug in der Regel größere Entfernungen zurückgelegt werden, was über die Anwendung der Entfernungspauschale zu einem steuerlichen Abzugsposten in ungerechtfertigter Höhe führen würde.
Daher ist der Ausschluss auch sachlich gerechtfertigt. Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind ebenfalls nur in Höhe der tatsächlichen Kosten abziehbar. Das gilt auch, wenn der angefallene Aufwand über dem Pauschalbetrag liegt.