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Das FG Baden-Württemberg bezweifelt, ob die Lieferung von Wärme einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig ist. Dabei stellt sich dem Gericht die Grundsatzfrage, ob die deutsche Steuerbefreiungsnorm für Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine aus einer GmbH, einer Behörde und einer Gemeinde bestehende Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Das Grundstück umfasst vermietete Wohnungen, eine Behörde und eine Gemeindeeinrichtung.

Im Streitjahr 2012 errichtete die Steuerpflichtige auf dem Grundstück ein Blockheizkraftwerk und machte die für dessen Anschaffung und Betrieb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Den erzeugten Strom lieferte die Steuerpflichtige an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer.

Das beklagte FA berücksichtigte nur 28 % der erklärten Vorsteuerbeträge. Im Übrigen entfalle ein Vorsteuerabzug, da die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümer steuerfrei und daher insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

Die Steuerpflichtige macht geltend, das Unionsrecht enthalte keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die nationale Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 13 UStG sei europarechtswidrig.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg hielt eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für erforderlich:

  • Teilweise werde die Ermächtigung, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien zu können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten.
  • Andere sehen diese in der Protokollerklärung.
  • Vertreten werde auch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Wärmelieferung eine nicht steuerbare Leistung ausführe, sie insoweit keine Unternehmerin sei bzw. keine Leistung gegen Entgelt erbringe, da die

Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich darstelle. Werde die Leistung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, dann scheide insoweit ein Vorsteuerabzug aus.

Die Rechtslage sei unklar und bedürfe der Klärung durch den EuGH.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 12.9.18, 14 K 3709/16, EuGH C – 449/19