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Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes präzisiert und z.T. geändert.
Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
BFH 7.5.14 , V R 1/10

Sachverhalt

In der Sache ging es – erneut – um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden.
Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte.

Entscheidung

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.

Ausführungen des BFH

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er grundsätzlich sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.
Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen.

Hintergrund

§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ordnet seit dem 1.1.2004 grundsätzlich einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.
Der EuGH hat (in der Rechtssache BLC Baumarkt) hierzu klargestellt, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar nach dem Flächenverhältnis vorschreiben könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die in den MwStSystRL vorgesehene Umsatzmethode.
Die Feststellung, ob eine solche präzisere Bestimmung durch einen Flächenschlüssel gewährleistet sei, hat der EuGH wiederum dem BFH überlassen. Dieser hat (BFH 22.8.13, V R 19/09) für den Vorlagefall weitgehend bejaht.
Der BFH führte in der Entscheidung vom 22.8.2013 aus, dass in Fällen, in denen die maßgeblichen Vorsteuerbeträge nachfolgend der potenziellen Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG unterliegen, der Flächenschlüssel anzuwenden sei. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn keine Berichtigungspflicht gem. § 15a UStG vorliege, wie etwa bei Gebäudereinigungsleistungen.
In diesen Fällen sei die Anwendung eines Flächenschlüssels voraussichtlich unzulässig. Hieran hält der BFH mit der nun veröffentlichten Entscheidung nicht mehr fest.

Anmerkungen

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude z.T. geändert.
Bei Erstellung eines Gebäudes ist für die Gesamtvorsteuer ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel geboten. Grundsätzlich gilt hierfür der Flächenschlüssel. Der BFH hält allerdings nicht mehr an der in Teilen des Schrifttums heftig kritisierten Auffassung fest, wonach dies nur für Vorsteuern gelte, welche in den Anwendungsbereich des § 15a UStG fallen.
Die Vorrangigkeit des Flächenschlüssels ist aber dann nicht anwendbar, wenn der Flächenschlüssel wegen unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede ausweist. Dann kann der Umsatzschlüssel in Betracht kommen, und zwar je nach Lage des Falles unternehmensübergreifend oder objektbezogen.
Bei gemischt genutzten Immobilien führt i.d.R. die objektbezogene Zuordnung zu präziseren Ergebnissen.