In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Betreibt eine Holdinggesellschaft kein operatives Geschäft und erbringt sie nur verwaltungsmäßige Leistungen an eine Beteiligungsgesellschaft, steht ihr nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg der uneingeschränkte Vorsteuerabzug zu.
Dies war bei Holdinggesellschaften lange umstritten, weil das Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und deshalb keine Umsatzsteuer auslöst.
Der BFH hat hierzu jüngst entschieden, dass sie dann wirtschaftlich tätig ist, wenn sie nachhaltig entgeltliche Leistungen erbringt, etwa monatliche Dienstleistungspauschalen.
Sofern sie ohne konkreten Bezug zu ihrer Tätigkeit Rechnungen erhält, ist sie entsprechend § 15 Abs. 4 UStG insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangs- den entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.
FG Berlin-Brandenburg 10.5.12, K 5264/09; NZB unter V 72/12,
BFH 9.2.12, V R 40/10, BFH/NV 12, 681

Erbringt die Holdinggesellschaft gegenüber ihrer 100 %-igen Tochter-Organgesellschaft nur umsatzsteuerpflichtige Leistungen, kommt es zum vollständigen Vorsteuerabzug für Dienstleistungskosten, die wie im Urteilsfall der Kapitalbeschaffung dienen.
Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegenüber der Pauschale höhere Aufwendungen nicht ausschließlich der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit, sondern auch der Kapitalausstattung der Tochter und dem Bezug nicht steuerbarer Dividenden dienen. Die Vorsteueraufteilung entfällt, wenn Allgemeinkosten mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhängen und die Holding nur steuerpflichtige und keine steuerfreien Umsätze ausführt.
Im Fall des BFH hatte die Holding gegenüber ihren Beteiligungsgesellschaften nur teilweise steuerpflichtige Beratungsleistungen erzielt. Daher war die Gesamttätigkeit nicht ganz als wirtschaftliche Haupttätigkeit einzustufen. Das FG hat keine Revision zugelassen, die Verwaltung hat aber NZB eingereicht.