In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs sind für die wirtschaftliche Zuordnung/Zurechnung der vorsteuerbelasteten Leistungen zu den ausgeführten Umsätzen des Unternehmers grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die nach Inanspruchnahme der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden.
FG Münster 16.4.15, 5 K 2317/12 U

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte als Zwangsverwalter eines Grundstücks den Vorsteuerabzug geltend. Nach den Feststellungen des FA wurde eine Sprinklerzentrale nach Abnahme und Inbetriebnahme lediglich für die Ausführung der Grundstückslieferung im Wege der Zwangsversteigerung verwendet.
Alleiniger und ausschlaggebender Ausgangsumsatz sei damit die nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreie Grundstückslieferung im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Vorsteuerabzug sei deshalb gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
Der Steuerpflichtige trug dagegen vor, bei den Arbeiten an der Sprinkleranlage habe es sich nicht um eine Baumaßnahme gehandelt, die in Auftrag gegeben worden sei, um das Objekt besser veräußern zu können. Die Instandsetzung der Anlage habe den Zweck gehabt, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage wieder herzustellen.

Entscheidung

Das FG Münster teilt die Auffassung des FA. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Lieferungen sowie für sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob der Unternehmer im Jahr des Leistungsbezugs mit den Investitionsausgaben tatsächlich Umsätze ausführt, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.
Für den Fall, dass die tatsächliche Verwendung noch aussteht, ist entscheidend, ob der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.
Bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs sind für die wirtschaftliche Zuordnung/Zurechnung der vorsteuerbelasteten Leistungen zu den ausgeführten Umsätzen des Unternehmers grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die nach Inanspruchnahme der vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden.
Das Recht auf Abzug der Umsatzsteuer für eine bezogene Leistung als Vorsteuer setzt also voraus, dass die Aufwendungen für diese Leistung bereits als Kostenelement der versteuerten Umsätze berücksichtigt worden sind. Die Aufwendungen müssen in die Kosten der ausgeführten Umsätze eingegangen sein.
Das Kostenelement muss regelmäßig vor Ausführung der Verwendungsumsätze entstanden sein. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorsteuerabzugsregelung des Umsatzsteuergesetzes, die mit der des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

Praxishinweis

Mithin ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zur nach § 4 Nr. 9 UStG steuerfreien Grundstücksveräußerung verwendet. Verzichtet der Unternehmer gemäß § 9 Abs. 1 UStG aber insoweit auf eine Steuerbefreiung, ist auch der Vorsteuerabzug aus den für diese Ausgangsumsätze bezogenen Leistungen nicht ausgeschlossen.

Anmerkung

Damit ist der mittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit den früheren steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen vom unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu unterscheiden. Ersterer tritt gegenüber Letzterem zurück.