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Für die Anwendung einer verlängerten „Reinvestitionsfrist“: nach „§ 6b EStG ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige selbst der Hersteller des neu hergestellten Gebäudes ist.
FG München 26.11.14, 9 K 2594/13

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, Rücklagebeträge nach § 6b EStG in erheblichem Umfang gebildet.
Sie übertrug diese Rücklagebeträge auf die Anschaffungskosten von mehreren Eigentumswohnungen, die sie in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei einer gewerblich tätigen KG hielt. Die Eigentumswohnungen erwarb sie jeweils von Bauträger-Gesellschaften, die die Wohnungen errichteten. Streitig war nun, ob sich in diesem Fall die grundsätzlich vierjährige Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre verlängert.

Entscheidung

FA und nachfolgend auch das FG haben dies jedoch verneint. Denn die Frist von vier Jahren verlängert sich nur bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Die Reinvestitionsfrist hatte sich im Streitfall nicht verlängert, da das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird. Aus dem Gesetzeswortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG folgt, dass der Steuerpflichtige einen Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden nur dann vornehmen kann, wenn er diese Kosten als Hersteller getragen hat.
Diese Auslegung steht nach Auffassung des FG auch mit dem Gesetzeszweck im Einklang. Denn mit der Verlängerung der grundsätzlich vierjährigen Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre wird berücksichtigt, dass die Herstellung von Gebäuden erfahrungsgemäß eine längere Planungs- und Bauzeit erfordert.
Dieser Zweck kommt von vornherein nur beim Steuerpflichtigen zum Tragen, da allein der Steuerpflichtige – nicht aber ein ­Dritter – die sonst geltende vierjährige Reinvestitionsfrist zu beachten hat.