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Eine Rechnungsberichtigung setzt bei einem Dauerschuldverhältnis (hier: Verpachtung von Inventar an eine Pflegeeinrichtung) keine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer ­voraus, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

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Sachverhalt

Die Steuerpflichtige verpachtete ein Grundstück an eine KG, die dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI unterhielt.

Daneben schlossen beide Parteien einen Heimausstattungsmietvertrag, mit dem sich die Steuerpflichtige verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Heimausstattungsmietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Steuerpflichtige an das FA abführte.

Unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung beantragte die Steuerpflichtige, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln. Sie verwies auf ein Schreiben an die KG, mit der sie den Ausweis der Umsatzsteuer widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass sich für die KG mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteueränderungen ergäben.

Die Befreiung lehnte das FA mit der Begründung ab, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei. Darüber hinaus schulde die Steuerpflichtige die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags erfolgt seien.

Entscheidung

Das FG Münster gab der Klage statt. Die Vermietung des Inventars sei als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerfrei. Beide Überlassungsverträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit.

Die Steuerpflichtige schulde die Umsatzsteuer auch nicht wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Heimausstattungsmietvertrag stelle zwar eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesen unrichtigen Steuerausweis habe die Vermieterin aber durch ihr Schreiben an die KG berichtigt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechnung korrigiert habe.

Für die vom FA für erforderlich gehaltene Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrags ergäbe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Jedenfalls für Sachverhalte wie den Streitfall, in denen der Leistungsempfänger tatsächlich keinen Vorsteuerabzug aus dem unrichtigen Steuerausweis vorgenommen habe, bestehe kein Bedürfnis, die Berich­tigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.

Fundstelle
FG Münster 13.9.16, 5 K 412/13 U, Rev. beim BFH anhängig unter XI R 28/16