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Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.
Vor diesem Hintergrund reicht es dem BFH nicht, wenn sich der Unternehmer mit der Bestätigung der USt-Identifikationsnummer begnügt.
BFH 25.4.13, V R 28/11,
BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511
EuGH 6.9.12, C-273/11, UR 12, 796; 27.9.07, C-409/04

Vielmehr hätte er Kontakt mit dem Geschäftssitz des angeblichen Käufers suchen müssen. Dann wäre feststellbar gewesen, dass dieser nicht mehr existierte, so die Auffassung des BFH.

Begründung

Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BFH kommt in diesem Fall die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG nicht in Betracht. Der Unternehmer hat zwar auf unrichtige Abnehmerangaben vertraut, diese aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft. Schädlich ist – wie im Urteilsfall – der Kontakt ausschließlich über Handy und Fax.
Aufgrund der deutschen Vorwahl wären bei gebotener Aufmerksamkeit Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung zu einer im EU-Ausland ansässigen Firma aufgekommen. Gefordert werden kann vielmehr, dass bei Anbahnung einer erstmaligen Geschäftsbeziehung zumindest auch Kontakt über den ausländischen Geschäftssitz aufgenommen wird.
Es reicht nicht aus, dass dem Lieferer ein gefälschter Personalausweis und Unterschriften vorgelegt wurden. Denn auf die Frage, ob er den Betrug erkennen konnte, kommt es nicht mehr an. Mangels ausreichenden Nachweises liegt objektiv keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Das gilt umso mehr, wenn es um den Autoverkauf geht, der auch noch als bar bezahlte Abhollieferung mit bisher unbekannten Geschäftspartnern vollzogen wird.