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Ein Verlust aus der GmbH-Beteiligung im Zusammenhang mit eigenkapitalersetzenden Darlehen kann der Gesellschafter auch dann nach § 17 Abs. 4 EStG berücksichtigen, wenn er die Gelder vor der Zeit seiner wesentlichen Beteiligung gewährt hatte.
In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer erst nach acht Monaten zum Beteiligten. Zuvor hatte er der GmbH fortlaufend Gelder zur Verfügung gestellt. Die GmbH ging in die Insolvenz und der Gesellschafter machte einen Verlust geltend, der auch den Darlehensbetrag aus der Zeit vor der Beteiligung umfasste.
FG Düsseldorf 5.7.12, 11 K 4602/10 F,
BFH 20.4.04, VIII R 52/02, BStBl II 04, 556; 22.2.05, VIII R 41/03

Vor dem Erwerb der Beteiligung verausgabte Aufwendungen sind als Anschaffungskosten zu qualifizieren, wenn sie nach dem endgültigen Entschluss des Steuerpflichtigen, die Kapitalanlage zu erwerben, entstanden sind.
Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass steuerrechtlich relevante Aufwendungen nur vorliegen, wenn die Beziehung zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart klar erkennbar ist. Die Aufwendungen müssen – z.B. aufgrund der zeitlichen Nähe – in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen.
Im Streitfall war davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige von Beginn des Engagements in die GmbH an beabsichtigt hat, eine Gesellschaftsbeteiligung zu erwerben. Das zeitliche Auseinanderfallen von Aufwand und Anteilskauf ist dann unschädlich.
Damit widerspricht das FG der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Veräußerungsverlust nur anteilig zählt, sofern die Wertminderung auf eigenkapitalersetzende Darlehen entfällt, die vor Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährt wurden. Dies betrifft aber eine Aufstockung.
Im Urteilsfall war der Gesellschafter jedoch zu keinem Zeitpunkt unwesentlich beteiligt. Es erfolgt also keine Zuordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG.