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Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Der Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen wird bis Ende März 2022 verlängert. Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert. Sie müssen künftig nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. Ansonsten gelten für die Überbrückungshilfe IV die gleichen Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Bei Umsatzausfällen ab 70 % erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.

Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden,

  • wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 % erstattet. Mit der Verlängerung werden nur noch 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds beträgt 24 Monate.

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